Beginn | Montag | 19.08.2024 |
Herbstferien |
von Samstag |
28.09.2024 |
bis Sonntag |
13.10.2024 |
|
Weihnachtsferien |
von Samstag |
21.12.2024 |
bis Sonntag |
05.01.2025 |
|
Fasnachtsferien |
von Samstag |
22.02.2025 |
bis Sonntag |
09.03.2025 |
|
Osterferien |
von Freitag |
18.04.2025 |
bis Sonntag |
04.05.2025 |
|
Schulschluss | Freitag | 04.07.2025 |
Sommerferien |
von Samstag |
05.07.2025 |
bis Sonntag |
17.08.2025 |
|
Weitere Unterrichtsfreie Tage | ||
Allerheiligen | Mittwoch | 01.11.2024 |
Maria Empfängnis | Freitag | 08.12.2024 |
Agathatag Menzberg | Montag | 05.02.2025 |
Auffahrt mit Brücke | Donnerstag/Freitag | 29./30.05.2025 |
Pfingstmontag | Montag | 09.06.2025 |
Fronleichnahm mit Brücke | Donnerstag/Freitag | 19./20.06.2025 |
Johannestag Menznau | Montag | 24.06.2025 |
SRL 400a, Gesetz über die Volksschulbildung (VBG)
§ 15 Unterricht und Erziehung
2a Die Lernenden haben den Unterricht und die obligatorisch erklärten Schulveranstaltungen zu besuchen.
§ 21 Besuch des Unterrichts und der Schulveranstaltungen
1 Die Erziehungsberechtigten sind für den Schulbesuch und die Einhaltung der schulischen Pflichten ihrer Kinder mitverantwortlich. [...]
2 Sie sind berechtigt, für ihre Kinder Urlaub vom Unterricht und von Schulveranstaltungen zu beantragen.
3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten über den Besuch des Unterrichts und der Schulveranstaltungen sowie die Folgen von Widerhandlungen gegen diese Verpflichtung in Reglementen.
SRL 405 - Verordnung zum Gesetz über die Volksschulbildung
§ 10 Dispensationen vom Unterricht
1 Lernende können auf begründetes Gesuch der Erziehungsberechtigten hin vom Unterricht ganz oder teilweise dispensiert werden.
1bis Dispensationen vom Fremdsprachenunterricht werden nur für eine Fremdsprache und frühestens ab der 5. Klasse der Primarschule bewilligt.
2 Für Dispensationen vom Unterricht ist bis zu drei Tagen die Klassenlehrperson, für längere Dispensationen sowie für generelle Dispensationen von einzelnen Fächern die Schulleitung zuständig. Die Bildungskommission erlässt Richtlinien.
§ 11 Abwesenheiten vom Unterricht
1 Unvorhersehbare unvermeidliche Abwesenheiten sind der zuständigen Lehrperson von den Erziehungsberechtigten unter Angabe des Grundes zu melden.
2 Als unvermeidliche Abwesenheiten gelten Notfälle, die den Besuch der Schule verunmöglichen oder wesentlich erschweren.
3 Abwesenheiten, die nicht innert vier Tagen seit Beginn begründet werden oder deren Begründung den Anforderungen der Absätze 1 und 2 nicht genügt, gelten als unentschuldigtes Schulversäumnis.
§ 21 Strafbestand
1 Erziehungsberechtigte, die für unentschuldigte Schulversäumnisse von Lernenden verantwortlich sind oder die nicht an angeordneten Gesprächen teilnehmen, können von der Schulleitung mit einer Ordnungsbusse bis zu 1500 Franken gebüsst werden. Im Wiederholungsfall können die verantwortlichen Erziehungsberechtigten, sofern sie von der Schulleitung bereits mit einer Ordnungsbusse bestraft worden sind, von der Bildungskommission mit einer Busse bis zu 3000 Franken bestraft werden.
Allgemein anerkannte Abwesenheiten ohne Formular mit Meldung an die Klassenlehrperson
Voraussehbare Abwesenheiten mit Gesuch an die Schulleitung
Allgemein anerkannte Abwesenheiten
Klassenlehrperson mündlich oder schriftlich informieren.
Voraussehbare Abwesenheiten
Reichen Sie das Dispensationsgesuch mit der Begründung und den Belegen direkt an die Schulleitung ein. Das Gesuch wird von der Schule innerhalb einer Arbeitswoche geprüft, bewilligt oder abgelehnt. Die Rechtsmittelbelehrung wird dem Entscheid beigefügt. Die Termine und Wege der Rekursinstanz sind einzuhalten.
Dauer | Bewilligung durch |
Gesuchabgabe an Klassenlehrperson |
Rekursinstanz | |
Für ein Kind oder die ganze Familie | bis 3 Tage | Schulleitung in Rücksprache mit den Klassenlehrpersonen | 4 Wochen im Voraus | BKD |
Für ein Kind oder die ganze Familie | ab 4. Tag | Schulleitung | 12 Wochen im Voraus | BKD |
Schnupperlehre | 1-5 Tage | Klassenlehrperson | 2 Wochen im Voraus | Schulleitung |
Kriterien der Schulleitung für die Bewilligung oder Ablehnung
Besonderes:
Es liegt in der Verantwortung der Erziehungsberechtigten respektive der dispensierten Lernenden, die versäumten Lerninhalte aufzubereiten. Verpasste Lernzielkontrollen müssen nachgeholt werden. Für die Lehrperson besteht keine Verpflichtung, Unterrichtsmaterial bereitzustellen oder Nachhilfeunterricht zu erteilen. Die Lernziele sind gleichzeitig mit der Klasse zu erreichen. Gegenüber der Schulleitung können keine Ansprüche zur Wiedereingliederung geltend gemacht werden.
Bleibt man dem Unterricht trotz des ablehnenden Entscheids der Schulleitung fern, gilt diese Zeit als "unentschuldigte Absenz". Pro Halbtag und Kind setzt die Bildungskommission folgende Ordnungsbussen fest:
1.Vergehen | 2. Vergehen | 3. Vergehen | |
Ordnungsbusse pro Halbtag | 50.- | 75.- | 100.- |
Maximalbetrag pro Fall | 1500.- | 3000.- | 3000.- |