Ferienplan / Absenzen / Dispensationen

Ferienplan Schuljahr 24/25

Beginn Montag 19.08.2024
Herbstferien

von Samstag

28.09.2024

 

bis Sonntag

13.10.2024

Weihnachtsferien

von Samstag

21.12.2024

 

bis Sonntag

05.01.2025

Fasnachtsferien

von Samstag

22.02.2025

 

bis Sonntag

09.03.2025

Osterferien

von Freitag

18.04.2025

 

bis Sonntag

04.05.2025

Schulschluss Freitag 04.07.2025
Sommerferien

von Samstag

05.07.2025

 

bis Sonntag

17.08.2025

 
Weitere Unterrichtsfreie Tage
Allerheiligen Mittwoch 01.11.2024
Maria Empfängnis Freitag 08.12.2024
Agathatag Menzberg Montag 05.02.2025
Auffahrt mit Brücke Donnerstag/Freitag 29./30.05.2025
Pfingstmontag Montag 09.06.2025
Fronleichnahm mit Brücke Donnerstag/Freitag 19./20.06.2025
Johannestag Menznau Montag 24.06.2025

Ferienplan Für die SchuljahrE 2024 bis 2029

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Absenzen- und dispensationsregelung ab 01.08.2021

SRL 400a, Gesetz über die Volksschulbildung (VBG)

§ 15 Unterricht und Erziehung

2a Die Lernenden haben den Unterricht und die obligatorisch erklärten Schulveranstaltungen zu besuchen.

 

§ 21 Besuch des Unterrichts und der Schulveranstaltungen

1 Die Erziehungsberechtigten sind für den Schulbesuch und die Einhaltung der schulischen Pflichten ihrer Kinder mitverantwortlich. [...]

2 Sie sind berechtigt, für ihre Kinder Urlaub vom Unterricht und von Schulveranstaltungen zu beantragen.

3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten über den Besuch des Unterrichts und der Schulveranstaltungen sowie die Folgen von Widerhandlungen gegen diese Verpflichtung in Reglementen. 

 

SRL 405 - Verordnung zum Gesetz über die Volksschulbildung

§ 10 Dispensationen vom Unterricht

1 Lernende können auf begründetes Gesuch der Erziehungsberechtigten hin vom Unterricht ganz oder teilweise dispensiert werden.

1bis Dispensationen vom Fremdsprachenunterricht werden nur für eine Fremdsprache und frühestens ab der 5. Klasse der Primarschule bewilligt.

2 Für Dispensationen vom Unterricht ist bis zu drei Tagen die Klassenlehrperson, für längere Dispensationen sowie für generelle Dispensationen von einzelnen Fächern die Schulleitung zuständig. Die Bildungskommission erlässt Richtlinien.

 

§ 11 Abwesenheiten vom Unterricht

Unvorhersehbare unvermeidliche Abwesenheiten sind der zuständigen Lehrperson von den Erziehungsberechtigten unter Angabe des Grundes zu melden.

Als unvermeidliche Abwesenheiten gelten Notfälle, die den Besuch der Schule verunmöglichen oder wesentlich erschweren.

Abwesenheiten, die nicht innert vier Tagen seit Beginn begründet werden oder deren Begründung den Anforderungen der Absätze 1 und 2 nicht genügt, gelten als unentschuldigtes Schulversäumnis.

 

§ 21 Strafbestand

Erziehungsberechtigte, die für unentschuldigte Schulversäumnisse von Lernenden verantwortlich sind oder die nicht an angeordneten Gesprächen teilnehmen, können von der Schulleitung mit einer Ordnungsbusse bis zu 1500 Franken gebüsst werden. Im Wiederholungsfall können die verantwortlichen Erziehungsberechtigten, sofern sie von der Schulleitung bereits mit einer Ordnungsbusse bestraft worden sind, von der Bildungskommission mit einer Busse bis zu 3000 Franken bestraft werden.

Richtlinien der Bildungskommission

Allgemein anerkannte Abwesenheiten ohne Formular mit Meldung an die Klassenlehrperson

  1. Krankheit oder Unfall der Lernenden,
  2. Hochzeit, Todesfall in der Familie,
  3. Abwesenheit wegen amtlicher Aufgebote (Schulische Dienste, BIZ, usw.)
  4. Arzt- oder Zahnarztbesuch (im Ausnahmefall, sofern nicht ausserhalb des Unterrichts möglich)

 Voraussehbare Abwesenheiten mit Gesuch an die Schulleitung

  1. für hohe religiöse Feiertage
  2. zur Förderung besonderer Talente (kantonale Angebote, hochstehender Musikwettbewerb, Auswahlmannschaft, …)
  3. zur Pflege familiärer Beziehungen: Schülerinnen und Schülern wird diese Möglichkeit pro Zyklus (KG-2. Klasse, 3.-6. Klasse, Sekundarschule) für maximal 6 Halbtage gewährt. Schulferienverlängerungen werden nicht bewilligt.
  4. bei mehrmonatigem berufsbedingtem Auslandsaufenthalt der Erziehungsberechtigten: Urlaub wird nur gewährt, wenn durch die Erziehungsberechtigen sichergestellt ist, dass die Schülerinnen und Schüler den Unterrichtsstoff selbständig erarbeiten oder im Ausland die Schule besuchen.
  5. Schnupperlehren:
  • Ab dem 8. Schuljahr kann die Klassenlehrperson begründete Schnupperlehren während der Unterrichtszeit bewilligen.
  • Die Schnupperzeit muss schriftlich nach den Vorgaben der Klassenlehrperson dokumentiert werden.
  • Schnuppertage werden im Zeugnis nicht als Absenzen eingetragen.

Vorgehen

Allgemein anerkannte Abwesenheiten

Klassenlehrperson mündlich oder schriftlich informieren.

 

Voraussehbare Abwesenheiten

Reichen Sie das Dispensationsgesuch mit der Begründung und den Belegen direkt an die Schulleitung ein. Das Gesuch wird von der Schule innerhalb einer Arbeitswoche geprüft, bewilligt oder abgelehnt. Die Rechtsmittelbelehrung wird dem Entscheid beigefügt. Die Termine und Wege der Rekursinstanz sind einzuhalten.

  Dauer Bewilligung durch

Gesuchabgabe an

Klassenlehrperson

Rekursinstanz
Für ein Kind oder die ganze Familie bis 3 Tage Schulleitung in Rücksprache mit den Klassenlehrpersonen 4 Wochen im Voraus BKD
Für ein Kind oder die ganze Familie ab 4. Tag Schulleitung 12 Wochen im Voraus BKD
 Schnupperlehre 1-5 Tage Klassenlehrperson 2 Wochen im Voraus Schulleitung 
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Dispensationsgesuch vorhersehbare Abwesenheiten
Dispensationsgesuch Schulen Menznau.pdf
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Dispensationsgesuch Schnupperlehre
Dispensationsgesuch Schnupperlehre.pdf
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Kriterien der Schulleitung für die Bewilligung oder Ablehnung

  • Einhaltung der Dispensationsrichtlinien und Eingabefristen
  • Lernende haben weniger als 10 Absenzen pro Semester
  • Sozial- und Selbstkompetenzen der Kinder
  • Vorrang von geplanten Schulveranstaltungen

Besonderes:

Es liegt in der Verantwortung der Erziehungsberechtigten respektive der dispensierten Lernenden, die versäumten Lerninhalte aufzubereiten. Verpasste Lernzielkontrollen müssen nachgeholt werden. Für die Lehrperson besteht keine Verpflichtung, Unterrichtsmaterial bereitzustellen oder Nachhilfeunterricht zu erteilen. Die Lernziele sind gleichzeitig mit der Klasse zu erreichen. Gegenüber der Schulleitung können keine Ansprüche zur Wiedereingliederung geltend gemacht werden. 

Ordnungsbusse bei unentschuldigten Absenzen

Bleibt man dem Unterricht trotz des ablehnenden Entscheids der Schulleitung fern, gilt diese Zeit als "unentschuldigte Absenz". Pro Halbtag und Kind setzt die Bildungskommission folgende Ordnungsbussen fest:

 

  1.Vergehen 2. Vergehen 3. Vergehen
Ordnungsbusse pro Halbtag 50.-  75.- 100.-
 Maximalbetrag pro Fall 1500.- 3000.- 3000.-